Rn 1

§ 765 ist ebenso wie § 756 gebotene Konsequenz der in den §§ 320, 322 BGB festgelegten Verbindung von Leistung und Gegenleistung bzw der in den §§ 273, 274 BGB festgelegten Austauschabhängigkeit kraft besonderen Zurückbehaltungsrechts (Schilken AcP 181 [1981], 355, 357, 358). Dem Vollstreckungsgläubiger sollen auch in den Fällen des Ausgleichs ungleichartiger Vorteile die mit den §§ 756, 765 verbundenen Vereinfachungen eröffnet werden (BGH NJW 22, 3150 [BGH 25.07.2022 - VIa ZR 485/21] Rz 22). Nach § 726 II sind Urt, deren Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner abhängt, ohne den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs des Schuldners vollstreckbar auszufertigen. Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt den Vollstreckungsorganen. § 756 regelt dies für den GV, § 765 für das Vollstreckungsgericht.

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