Rn 1

§ 763 dient allein dem Schuldnerschutz (Schuschke/Walker/Walker § 763 Rz 1). In erster Linie ist daher der Schuldner Adressat der Aufforderungen und Mitteilungen. Auch wenn sich diese bisweilen an Dritte und den Gläubiger richten, bezweckt § 763 nicht primär deren Information. Über die in Abs 2 genannten Fälle hinaus können dem Gläubiger Protokollabschriften daher nicht vAw unverlangt zugesendet werden (BVerwGE 65, 260, 268 = NJW 83, 896, 898; Elias DGVZ 75, 33). Er kann sie jedoch kostenpflichtig beantragen. Inhaltlich ergänzt § 763 die Regelung des § 762 (s § 762 Rn 2).

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