Rn 2

Diejenigen Angaben, die ein Protokoll notwendig enthalten muss, ergeben sich aus § 762 II Nr 1–5, III und ergänzend aus § 763 I. Darüber hinaus reichende, nicht notwendige Protokollinhalte formulieren §§ 63, 86 und § 138 GVGA. So enthalten §§ 145 II, 146 II GVGA Regelungen zur Protokollierung eines Haftbefehls, § 128 VI GVGA Vorschriften für das Protokoll einer Räumung (Hornung DGVZ 07, 58) und § 127 VI GVGA für die Herausgabevollstreckung. Wie das Protokoll einer Versteigerung aussehen muss, bestimmen §§ 96, 99 GVGA, § 116 II GVGA das einer Anschlusspfändung. Jedes Protokoll muss eindeutig und vollständig abgefasst sein, § 7 I Nr 2 GVGA. Zur Gestaltung des Protokolls bei der Vollstreckung für mehrere Gläubiger Holch DGVZ 88, 177.

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