Rn 3

Das Protokoll muss Ort und Zeit der Aufnahme bezeichnen (Nr 1). Es soll im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der Vollstreckungshandlung dort aufgenommen werden, wo sie stattgefunden hat. Wird es erst später errichtet, muss der Grund dafür nach § 63 III GVGA im Protokoll angegeben werden. Nimmt die Vollstreckung mehrere Tage in Anspruch, soll das Protokoll jeden Tag abgeschlossen und neu unterzeichnet werden (Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 4). Nr 2 bestimmt, dass im Protokoll der Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der wesentlichen Vorgänge mitgeteilt werden muss. Die ausgeführte Vollstreckungshandlung muss beschrieben werden, ebenso der Vollstreckungstitel und die Höhe der Forderung, die vollstreckt werden soll (Musielak/Voit/Lackmann § 762 Rz 3). Unter den protokollierungspflichtigen wesentlichen Vorgängen sind einerseits solche zu verstehen, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahme eine Rolle spielen, andererseits aber auch Umstände, die den Gläubiger zur Einlegung von Rechtsbehelfen gegen den Schuldner veranlassen können (MüKoZPO/Heßler § 762 Rz 10).

 

Rn 4

Beispiele sind das Angebot der Zug um Zug Gegenleistung an den Schuldner nach § 756 und dessen Antwort darauf (§ 45 IV GVGA), das Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Schuldners und dessen mögliches Einverständnis, Widerstand, die Anwendung von Gewalt nach § 758, das Vorliegen von Gefahr im Verzug (AG München DGVZ 80, 190) sowie das Vorzeigen der Durchsuchungserlaubnis nach § 61 II, V GVGA. Gegenstand weiterer Protokollierungen nach der GVGA können die Erklärung dritter Personen nach § 809 sein (§§ 87 II, 88 GVGA), die Überlassung oder das Angebot von Austauschgegenständen nach §§ 811a, 811b, die Schätzung des Wertes gepfändeter Gegenstände, der Verzicht des Schuldners auf Zustellungen, den Pfändungsschutz oder die Einhaltung der Wartefrist nach § 750 (Schuschke/Walker/Walker § 762 Rz 5). Die Gestaltung des Protokolls einer erfolglosen Vollstreckung ergibt sich aus § 86 VI 1 GVGA. Die gepfändeten Sachen sind aufzulisten. Grds genügt der generelle Protokollhinweis darauf, dass eine Pfändung der im Besitz des Schuldners befindlichen Sachen wegen deren Unpfändbarkeit nicht vorgenommen wurde oder die Verwertung die Kosten nicht aufwiegen würden. Aufzuführen sind dabei nur solche Sachen, deren Pfändung Gegenstand eines besonderen Antrags des Gläubigers war (Bremen NJW-RR 98, 94 [OLG Saarbrücken 28.02.1996 - 5 U 553/95-42-]; Musielak/Voit/Lackmann § 762 Rz 5) oder bei denen eine Austauschpfändung denkbar ist. Weitere Protokollierungsanforderungen ergeben sich aus § 86 IV 2 Nr 2 und Nr 4 GVGA, wenn eine Pfändung von Früchten auf dem Halm oder von Tieren nicht erfolgreich durchgeführt wurde. Allgemein muss sich bei einer fruchtlosen Pfändung aus dem Protokoll entnehmen lassen, dass der GV alle zulässigen Mittel eingesetzt hat, ein Vollstreckungserfolg aber nicht zu erzielen war (Bremen NJW-RR 89, 1407).

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