Rn 7

Im Fall der Übernahme ist der Bekl auf seinen Antrag nach mündlicher Verhandlung von der Klage zu entbinden. Im Falle der Stattgabe wird der Bekl durch mit der Berufung anfechtbarem Endurteil aus dem Prozess entlassen. Dann wird das Verfahren ohne Bindung an die bisherigen Prozessergebnisse zwischen dem Kl und dem Benannten fortgeführt, wobei das dort ergehende Schlussendurteil auch für und gegen den Bekl wirkt (Abs 4 S 2). Wird der Antrag auf Entlassung abgewiesen, ergeht ein mit sofortiger Beschwerde anfechtbares, keine Kostenentscheidung enthaltendes (Köln NJW 54, 238) Zwischenurteil (§ 71). Stellt der Bekl nach Übernahme durch den Benannten keinen Entlassungsantrag, werden beide Streitgenossen.

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