Rn 1

§ 759 dient der Transparenz des Vollstreckungsverfahrens und hat einen doppelten Regelungszweck. Zum einen schützt die Vorschrift den GV vor nicht zutreffenden Verdächtigungen des Schuldners, zum anderen den Schuldner vor sonst kaum nachweisbaren Übergriffen bei der Zwangsvollstreckung. In objektiver Hinsicht stellt die Vorschrift die jederzeitige Kontrollierbarkeit des Vollstreckungsverfahrens sicher und bürgt damit für dessen Rechtsstaatlichkeit. Sie ist Teil des zwingenden Rechts und kann daher durch eine Vereinbarung zwischen GV und Schuldner nicht abbedungen werden. Zeugen muss der GV bei der Vornahme einer Vollstreckungsmaßnahme in zwei Fällen zuziehen, zunächst dann, wenn er bei der Vollstreckungshandlung auf Widerstand stößt. Zum Begriff des Widerstandes s § 758 Rn 7. Im zweiten Fall werden in der Wohnung des Schuldners (zum Begriff s § 758 Rn 3) anlässlich der Vollstreckung weder er selbst, noch ein Familienangehöriger oder eine der Familie dienende erwachsene Person angetroffen. Es ist nicht erforderlich, dass die angehörige Person mit dem Schuldner zusammen lebt (Musielak/Voit/Lackmann § 759 Rz 1). Trifft der GV dagegen in der Wohnung eine oder mehrere Personen an, muss er die Voraussetzungen des § 759 prüfen (LG Konstanz DGVZ 84, 119). Es muss sich dabei nicht zwingend um eine volljährige Person handeln (Schuschke/Walker/Walker § 759 Rz 4). Sie muss jedoch fähig sein, das Vollstreckungsgeschehen einzuordnen und wiedergeben zu können (MüKoZPO/Heßler § 759 Rz 10). Ob das der Fall ist, hat der GV zu prüfen und muss sich, wenn Zweifel bleiben, für die Hinzuziehung von Zeugen entscheiden.

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