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Widersetzt sich der Schuldner oder ein Dritter der Durchsuchung oder will er mit Gewalt die Vollstreckung verhindern, darf der GV den Widerstand mit Gewalt neutralisieren. Widerstand ist nach § 62 III GVGA jedes Verhalten, das zu der Annahme Anlass gibt, die Zwangsvollstreckung werde sich nicht ohne die Anwendung von Gewalt durchführen lassen. Bereits die Drohung mit Gewalt kann Widerstand idS sein (Schuschke/Walker/Walker § 758 Rz 8). Widerstand kann sowohl vom Schuldner, als auch von einem Dritten geleistet werden, der sich gegen die Vollstreckung gegen den Schuldner mit Gewalt wendet. Eine Ausnahme gilt für Gewahrsamsinhaber, die ihr Widerspruchsrecht nach §§ 809, 886 ausüben (Musielak/Voit/Lackmann § 758 Rz 8). Der GV darf Gewalt nur zur Überwindung des Widerstands gegen die Vollstreckung ausüben, im Einzelfall aber nach dem eigenen pflichtgemäßen Ermessen. Darunter fällt auch die Entscheidung, sich polizeilicher Amtshilfe zu versichern, die die Polizei dem GV leisten muss (MüKoZPO/Heßler § 758 Rz 20 f; Beninghaus LKV 09, 202, zur Amtshilfe bei der Räumung besetzter Häuser). Für die Vollstreckungsmaßnahme und deren Rechtmäßigkeit bleibt der GV allerdings verantwortlich.

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