Rn 23

Gerichtsgebühren fallen nicht an. Auslagen macht der GV nach KVGv Nr 704 geltend. Bei einer Vollstreckungshandlung nach Abs 4 verdoppeln sich die Gebühren nach § 11 GvKostG. Die Anwaltsgebühren sind durch die Vollstreckungsgebühr nach Nr 3309 VV RVG abgedeckt, was sich aus §§ 18 Nr 3, 15 II Nr 1 RVG ergibt.

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