Rn 19

Es muss sich um eine Vollstreckungshandlung innerhalb der Wohnung des Schuldners handeln. Zum Begriff der Wohnung, der in den Abs 1, 3 und 4 jeweils einheitlich auszulegen ist und deshalb auch die Vornahme von Vollstreckungsakten in Geschäftsräumen einschließt (Musielak/Voit/Lackmann § 758a Rz 18) s § 758 Rn 3. Um eine Vollstreckung zur Nachtzeit handelt es sich, wenn diese im Zeitfenster zwischen einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr stattfindet (Abs 4 S 2). Zu den Feiertagen sind sowohl die bundesrechtlich festgesetzten als auch diejenigen auf Grundlage des Landesrechts zu zählen (zB Fronleichnam, Allerheiligen). An Samstagen ist die Vollstreckung dagegen möglich, ohne dass die Voraussetzungen des Abs 4 vorliegen müssen. Die Vollstreckung zu den besonderen Zeiten oder Tagen nach Abs 4 muss erforderlich sein, um effektiv zu sein, wofür den Gläubiger die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung trifft (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 61). Die Vornahme einer Vollstreckungshandlung muss verhältnismäßig sein (s Rn 5), was nicht der Fall ist, wenn sie für den Schuldner zeitlich nicht zumutbar ist (Zö/Seibel § 758a Rz 33). Hat der Schuldner in die Vollstreckung zur Unzeit eingewilligt, ist keine richterliche Gestattung nach Abs 4 vonnöten (s Rn 6).

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