Rn 8

Verstöße gegen § 758 haben nicht die Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme zur Folge. Sie hindern auch die Entstehung eines Pfändungspfandrechts nach §§ 803, 804 nicht (s vor §§ 704 ff Rn 15, § 758a Rn 16; aA Musielak/Voit/Lackmann § 758 Rz 9). Im Fall der vollständigen oder teilweisen Ablehnung der Durchsuchung durch den GV hat der Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766, ebenso der Schuldner, wenn er sich gegen die Durchsuchung, die Anwendung von Gewalt oder gegen andere Ereignisse zur Wehr setzen möchte, die anlässlich des Eindringens in seine Wohnung vorgekommen sind. Das gilt auch für Dritte, die sich hierdurch in eigenen Rechten verletzt fühlen (Schuschke/Walker/Walker § 758 Rz 16). Haben die Rechtsbehelfe Erfolg, sind die durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig zu erklären und vom GV aufzuheben (Zö/Seibel § 758a Rz 37). Entstehen durch das Vorgehen des GV nach § 758 Kosten, handelt es sich dabei um solche der Zwangsvollstreckung nach § 788. Auslagen des GV, zB Aufwendungen zur Öffnung von Türen oder Behältnissen, werden nach Nr 704 des Kostenverzeichnisses zum GvKostG liquidiert.

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