Rn 16

Verstöße gegen § 758a haben die Anfechtbarkeit, aber nicht die Nichtigkeit der im Anschluss erfolgten Vollstreckungsmaßnahme zur Folge. Gegen die vollständige oder tw (zB hinsichtlich einzelner Räume oder Behältnisse) Ablehnung der Durchsuchung durch den GV kann sich der Gläubiger dagegen mit der Erinnerung nach § 766 zur Wehr setzen (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 49). Mit der Erinnerung kann auch der Schuldner gegen die (bereits durchgeführte, s Rn 15) Durchsuchung vorgehen, ebenso gegen die Anwendung von Gewalt oder sonstige Vorkommnisse anlässlich der Durchsuchung. Hat die Erinnerung Erfolg, sind die zu Recht beanstandeten Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig zu erklären und aufzuheben (Zö/Seibel § 758a Rz 37). In der Zwischenzeit begründete Pfandrechte gewinnen dadurch den Vorrang. Eine neuerliche Nachpfändung für den alten Gläubiger ist möglich. Sie entfaltet Rechtswirkung, wenn sie nun korrekt durchgeführt wird, begründet aber nur ein nachrangiges Pfändungspfandrecht (s vor §§ 704 ff Rn 15, § 758 Rn 8). Dritte Personen sind nach § 766 erinnerungsbefugt, wenn sie sich durch die Tatsache oder die besonderen Umstände der Durchsuchung in ihren eigenen Rechten rechtswidrig beeinträchtigt fühlen.

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