Rn 5

Lautet der Schuldtitel auf mehrere Schuldner, muss für den Empfang der vollständigen Leistung nach § 757 danach unterschieden werden, ob es um Teil-, Gesamt- oder Gesamthandsschulden geht. Handelt es sich um eine Mehrheit von Teilschuldnern iSv § 420 BGB, wird demjenigen, der zuletzt leistet, die vollstreckbare Ausfertigung des gesamten Titels ausgehändigt, weil er die Leistung vollständig erbracht und dadurch der Verbrauch des Titels eingetreten ist. Vorherige Teilleistungen anderer Teilschuldner werden auf dem Titel vermerkt und ihr Anteil quittiert (MüKoZPO/Heßler § 757 Rz 18). Existiert gegen jeden Teilschuldner eine besondere Ausfertigung, erfolgt deren Aushändigung an denjenigen, der seinen Teil geleistet hat (Musielak/Voit/Lackmann § 757 Rz 6). Leistet einer von mehreren Gesamtschuldnern nach § 421 BGB auf die gesamte Schuld, wird ihm die vollstreckbare Ausfertigung ausgehändigt. Existieren vollstreckbare Ausfertigungen auch gegen den oder die anderen Gesamtschuldner, sind diese mit der Zahlung des leistenden Gesamtschuldners nicht verbraucht, weil sie sich nicht gegen diesen als Schuldner richten. Um eine doppelte Vollstreckung zu vermeiden, haben die anderen Gesamtschuldner die Klage nach § 767. Der leistende Gesamtschuldner kann den Titel wegen seines Ausgleichsanspruchs aus § 426 II BGB nach § 727 auf sich umschreiben lassen und zu diesem Zweck herausverlangen, wenn der Gläubiger dem zustimmt (Frankf MDR 82, 934 [OLG Frankfurt am Main 28.04.1982 - 17 U 182/81]). Bei teilweisen Leistungen der einzelnen Gesamtschuldner, die sich zu einer vollständigen Leistung addieren, werden diese auf dem Titel vermerkt und in der jeweiligen Höhe quittiert. Eine Aushändigung des Titels erfolgt nur, wenn sich die Gesamtschuldner dazu auf einen von ihnen verständigen können. Sonst muss der GV den Titel nach § 60 IV GVGA zu seinen Akten nehmen (Zö/Seibel § 757 Rz 7). Sofern nicht einer von mehreren Schuldnern zur gesamten Hand zur Entgegennahme des Titels für alle ermächtigt ist, händigt der GV diesen nach dem Empfang der vollständigen Leistung nur allen zusammen aus. Sonst bleibt der Titel bei den Dienstakten des GV in Verwahrung (Musielak/Voit/Lackmann § 757 Rz 6 aE).

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