Rn 12

Verstöße gegen § 756 führen nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Vollstreckungsmaßnahme (Übersicht über die Rechtsbehelfe bei J. Kaiser NJW 10, 2330). Der Gläubiger kann gegen die Ablehnung der Vollstreckung auf Grundlage des § 756 mit der Erinnerung nach § 766 II vorgehen. Das Vollstreckungsgericht entscheidet dabei eigenständig über das Vorliegen eines Erinnerungsgrundes, nicht etwa nur über die Einhaltung der Ermessensgrenzen des GV. Denn ein Ermessen steht diesem gar nicht zu (Musielak/Voit/Lackmann § 756 Rz 11). Jedoch ist ihm eine Auslegung des Vollstreckungstitels nicht gestattet, wenn dadurch über den im Titel enthaltenen materiellen Anspruch des Gläubigers entschieden würde (LG Bonn NJW 63, 56). In Ausnahmefällen kommt statt der Erinnerung auch eine Klage auf Feststellung der Befriedigung oder der Ordnungsmäßigkeit der Gegenleistung in Betracht (BGH MDR 77, 133 [BGH 23.09.1976 - VII ZR 14/75]; s.a. Rn 11 aE). Der Schuldner kann sich gegen die Vollstreckung nach § 756 mit der Erinnerung nach § 766 wehren und vortragen, dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, zB weil ihm nicht die ihm gebührende Leistung angeboten worden sei oder aus einem anderen Grunde kein Annahmeverzug vorliege. Auch wird er iRd Erinnerung mit dem Einwand gehört, die Urkunden seien nicht formgerecht, es läge keine Zustellung vor, oder sie erbrächten nicht den Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzugs des Schuldners (MüKoZPO/Heßler § 756 Rz 60). Mit der Erinnerung kann allerdings die Mängelbehaftetheit einer Sache nicht gerügt werden (s Rn 8). Insoweit kommt die Vollstreckungsgegenklage in Betracht (MüKoZPO/Heßler § 756 Rz 62). Das gilt auch für die Geltendmachung weiterer Zurückbehaltungsgründe in dem Fall, dass die Zwangsvollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers abhängt und dieser wegen Bewirkung auf Duldung der Zwangsvollstreckung schlechthin klagt (BGH NJW 62, 2004). Hängt die Zwangsvollstreckung dagegen von einer Zug um Zug zu erbringenden Nachbesserungsleistung des Gläubigers ab (s Rn 4), ist die Erinnerung nach § 766 der statthafte Rechtsbehelf (KG NJW-RR 89, 638).

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