Rn 5

Ermittlungsergebnisse zum Aufenthaltsort des Schuldners, die der GV auf Grund des Vollstreckungsauftrages eines Gläubigers eingeholt hat, darf er grds auch für den Auftrag eines weiteren Gläubigers verarbeiten, wenn dem zweiten Gläubiger der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt sind und die Daten nicht älter als drei Monate sind. Die Frist betrifft allein den zeitlichen Rahmen für die Nutzung der Informationen, nicht etwa beinhaltet sie ein Zeitfenster für die Speicherung des Inhalts jeder einzelnen Erhebung. Auch dürfen neue Erhebungen nach § 755 I und II durchgeführt werden. Die allg Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten durch den GV werden durch die Regelung nicht berührt.

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