Rn 1

Die Vorschrift ist durch das ZwVollStrÄndG v 29.7.09 (BGBl I S 2258) neu gefasst worden und zum 1.1.13 in Kraft getreten. Inhaltlich fasst sie §§ 754, 755 aF nunmehr in Abs 1 und 2 zusammen. In Abs 1 nimmt die Regelung das Verhältnis von Gläubiger und GV außerhalb des eigentlichen Vollstreckungsverfahrens in den Blick. Nach § 754 obliegt dem GV im Rahmen seiner Amtsbefugnisse nicht nur die zwangsweise Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs. Er wirkt auch an einer Verständigung zwischen Schuldner und Gläubiger außerhalb der Zwangsvollstreckung mit, in dem er ua auch der legitimierte Empfänger für freiwillige Zahlungen des Schuldners auf die titulierte Forderung ist und mit diesem Zahlungsvereinbarungen nach § 802b treffen kann. Die Vorschrift favorisiert daher eine gütliche Einigung in der Zwangsvollstreckung und bringt damit ein wichtiges Regelungsanliegen des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung zum Ausdruck (BTDrs 16/100069 v 30.7.08, 24; s vor § 704 Rn 23). § 754 ist notwendig, weil sich aus dem Vollstreckungsauftrag allein nur die Befugnis des GV herleiten lässt, Leistungen entgegenzunehmen, die mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung beim Schuldner beigetrieben worden sind, bei Geld also durch Wegnahme nach § 815. Auch bei der Entgegennahme freiwilliger Leistungen und dem Abschluss von Zahlungsvereinbarungen handelt der GV stets hoheitlich (Frankf NJW 63, 773, 774 [OLG Frankfurt am Main 22.11.1962 - 1 Ss 911/62]). Nicht etwa wird er als Vertreter des Gläubigers tätig (Musielak/Voit/Lackmann § 754 Rz 2). § 754 ist auf andere Vollstreckungsorgane als den GV nicht übertragbar und regelt nur dessen Rechtsbeziehung zum Gläubiger. Vom Rechtsverhältnis von GV zum Schuldner und Dritten handelt dagegen Abs 2. Die Vorschrift betrifft seine Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Zwangsvollstreckung. Sie gilt nur für die Tätigkeit des GV, nicht für die der anderen Vollstreckungsorgane.

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