Rn 16

Die fehlende Zustellung des Titels macht diesen ebenso wenig nichtig wie die fehlende oder fehlerhafte Bezeichnung der Vollstreckungsbeteiligten (s Rn 10). Vielmehr ist er nur anfechtbar und, solange er nicht aufgehoben wurde, rechtswirksam (allgM; BGHZ 66, 79 = NJW 76, 851; Fischer Rpfleger 07, 12, 18 mwN). Wird die Zustellung nachgeholt, was nach § 189 grds möglich ist, entfällt sogar die Anfechtbarkeit wegen Heilung des Verfahrensmangels (BGH BB 16, 3010; Rpfleger 08, 433 [BGH 10.04.2008 - V ZB 114/07]). Eine vorzeitige und daher fehlerhafte Sicherungsvollstreckung nach Abs 3 wird mit Ablauf der Wartefrist geheilt, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig Sicherheit nach § 720a III leistet (Hamm NJW-RR 98, 87). Die Vollstreckungsbeteiligten und Dritte, die in ihren eigenen Rechten betroffen sind, können Verstöße gegen § 750 mit den Rechtsbehelfen aus §§ 766, 793 rügen. Dagegen ist nicht die Erinnerung nach § 766, sondern der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statthaft, wenn sich der GV weigert, eine titelumschreibende vollstreckbare Ausfertigung mit Nachweisurkunde zuzustellen (Hamm BeckRS 10, 21007). Auch die Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 71 GBO kommt in Betracht, wenn das GBA einen Vollstreckungsantrag zurückgewiesen hat (Frankf JurBüro 82, 1098). Allerdings kann die Verletzung des § 750 auch nachträglich noch mit Rückwirkung geheilt werden, so dass ein zunächst aussichtsreicher Rechtsbehelf später unbegründet wird, wenn die Mängel zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihn nicht mehr vorliegen. Der Schuldner braucht die Kosten für den Rechtsbehelf in diesem Fall nicht zu tragen, wenn er den Rechtsstreit analog § 91a für erledigt erklärt (Schuschke/Walker/Walker § 750 Rz 47).

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