Rn 1

§ 750 formuliert mit der namentlichen Bezeichnung der Parteien im Titel, der Zustellung des Schuldtitels und bestimmter Urkunden sowie der Wartefrist bei der Sicherungsvollstreckung nach § 720a Vollstreckungsvoraussetzungen. Die Vorschrift sichert nicht nur die Einhaltung einer Formalität, sondern gewährleistet, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs gegen die in dem Titel oder der Klausel genannten Personen ausgeübt wird (BGH MDR 18, 1275 [BGH 12.04.2018 - V ZB 212/17]). Das bedeutet, dass die Vollstreckungsorgane nicht eher mit der Zwangsvollstreckung beginnen dürfen, als den Anforderungen der Vorschrift entsprochen wurde. Deren Einhaltung haben sie selbstständig und eigenverantwortlich vAw zu beachten (Frankf Rpfleger 77, 416; MüKoZPO/Heßler § 750 Rz 1). Die Voraussetzungen des § 750 I brauchen bei einer im Urt enthaltenen Ordnungsmittelandrohung noch nicht vorzuliegen (§ 890 II; BGH MDR 09, 1072 [BGH 22.01.2009 - I ZB 115/07]). Funktionell sichert die Bezeichnung der Vollstreckungsparteien (s vor §§ 704 ff Rn 7) im Schuldtitel insofern die Aufgabenteilung zwischen Prozessgericht und Vollstreckungsorgan ab, als es Sache des Prozessgerichts ist, Schuldner und Gläubiger der Zwangsvollstreckung genau zu identifizieren, während für das Vollstreckungsorgan die Angaben im Titel maßgeblich sind. Die Aufgabenteilung formalisiert das Vollstreckungsverfahren und sorgt dafür, dass nur die jeweiligen Vollstreckungsparteien in die Zwangsvollstreckung involviert werden (Musielak/Voit/Lackmann § 750 Rz 1). Gewährleistet wird damit, dass staatlicher Zwang nur zur Durchsetzung eines urkundlich bereits ausgewiesenen Anspruchs erfolgt. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung kann nicht durch materiell-rechtliche Erwägungen oder Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden (BGH MDR 04, 53f). Die in § 750 I vorgeschriebene Zustellung des Titels macht dem Schuldner nicht nur klar, dass der Gläubiger die titulierte Forderung zwangsweise durchsetzen wird. Sie unterrichtet ihn auch über die förmlichen Grundlagen der Zwangsvollstreckung und gibt ihm Gelegenheit, deren Zulässigkeit zu prüfen und Einwendungen geltend zu machen. Insoweit sichert sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH NJW 07, 3357, 3358; NJW-RR 07, 358 [BGH 21.09.2006 - V ZB 76/06]). Warnfunktion hat auch die Zustellung von Titel und Klausel nach Abs 3. Zwischen ihr und dem Beginn der Sicherungsvollstreckung nach § 720a muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. In der Zwischenzeit kann der Schuldner die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit nach § 720a III abwenden.

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