Rn 7

§ 750 I 1 sieht nicht vor, dass der gesetzliche Vertreter einer Person im Titel namentlich zu bezeichnen ist. Denn dieser kann wechseln. Findet sich dennoch ein gesetzlicher Vertreter bezeichnet, bindet das weder das Vollstreckungsorgan, wenn die Vollstreckung gegen den gesetzlichen Vertreter gerichtet wird, noch macht es die Vollstreckung unzulässig, wenn etwa eine nach § 313 I Nr 1 notwendige Angabe fehlt (Frankf Rpfleger 76, 27). Freilich muss das Vollstreckungsorgan prüfen, ob die Vollstreckungsparteien prozessfähig sind. Ob gesetzliche Stellvertretung notwendig ist, ist daher Verfahrensvoraussetzung (für den Geschäftsführer einer GbR als deren gesetzlicher Vertreter BGH NJW-RR 05, 119) und für die Zustellung zur Einleitung der Zwangsvollstreckung von Bedeutung (MüKoZPO/Heßler § 750 Rz 18).

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