Rn 9

Wurde der Name zwischenzeitlich geändert, kann in die Klausel ein entsprechender klarstellender Zusatz aufgenommen werden, der freilich das Vollstreckungsorgan nicht bindet (Schuschke/Walker/Walker § 750 Rz 15). Zum Nachweis der Namensänderung genügt die Auskunft aus dem Melderegister (LG Braunschweig Rpfleger 95, 306). Die Änderung der Firma schadet nicht, wenn die Identität der Beteiligten dennoch feststeht (LG Frankenthal DGVZ 97, 75). Der nunmehr falsche Name im Titel steht der Vollstreckung für sich jedoch nicht entgegen (Aden MDR 79, 103). Auch eine falsche Schreibweise des Namens schadet nicht, wenn die Identität des Beteiligten zweifelsfrei festgestellt werden kann (Ddorf MDR 11, 321; LG Braunschweig Rpfleger 95, 306 [LG Braunschweig 08.11.1994 - 8 T 459/94]), ebenso wenig eine fehlerhafte Geschlechtsbezeichnung (LG Bielefeld JurBüro 83, 1411), die Abkürzung des Vornamens (BayObLG Rpfleger 82, 466; Köln MDR 68, 762 [OLG Köln 26.04.1968 - 13 W 9/68]) oder nicht korrekte Angaben über Personenstand oder berufliche Tätigkeit (Zö/Seibel § 750 Rz 8). Die Zwangsräumung einer unbeweglichen Sache darf nicht allein unterbleiben, weil sich auf Türschild und Briefkasten ein anderer Name als der des Vollstreckungsschuldners befindet (LG Berlin GrundE 12, 404). Die Kennzeichnung mehrerer Vollstreckungsbeteiligter und ihrer Beteiligungen unter einer Sammelbezeichnung, zB einer Bauherren-, Rechtsanwalts- oder Erbengemeinschaft, genügt nur dann, wenn eine Identifikation der Vollstreckungsbeteiligten möglich und gewährleistet ist, dass ihr Kreis bis zur Einleitung der Vollstreckung gleich bleibt (BayObLG NJW-RR 86, 564 [BayObLG 23.01.1986 - BReg. 2 Z 126/85]; LG Bonn Rpfleger 84, 28). Titel gegen Unbekannt sind grds unzulässig und mangels Bestimmtheit nicht vollstreckbar, auch dann nicht (Köln NJW 82, 1888), wenn die Beteiligten, insb der Vollstreckungsschuldner, durch die Angabe bestimmter Merkmale individualisiert werden können, zB bei namentlich nicht bekannten Hausbesetzern (Geißler DGVZ 11, 37, 40) oder Betriebsblockierern. Denn eine zweifelsfreie Identitätsfeststellung wird in diesen Fällen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich sein (Oldenbg NJW-RR 95, 1164), schon allein weil die Personen wechseln können (MüKoZPO/Heßler § 750 Rz 51 mwN).

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