Rn 5

Für die namentliche Bezeichnung von natürlichen Personen bedarf es der Nennung des Vor- und Familiennamens (LG Koblenz FamRZ 00, 1166), wobei ein Künstlername oder Pseudonym ausreicht, wenn die Person unter dieser Bezeichnung in der Öffentlichkeit bekannt ist und diese anstelle des bürgerlichen Namens kennzeichnet (BGHZ 30, 7, 9 = NJW 59, 1269). Ein Einzelkaufmann kann in einem Titel unter seiner Firma nach § 17 I HGB bezeichnet werden, auch wenn der bürgerliche Name fehlt, vorausgesetzt eine eindeutige Identifizierung ist möglich (Köln NJW-RR 96, 292; KG Rpfleger 82, 191). Vollstreckungsschuldner ist, auf welche natürliche Person der Titel hinweist (Musielak/Voit/Lackmann § 750 Rz 11). Im Zweifel ist das der Inhaber und nicht die Firma, und zwar auch dann, wenn dieser tatsächlich nicht der Inhaber ist (RGZ 159, 337, 350) oder es die Firma gar nicht gibt (Köln NJW-RR 96, 292). Entscheidend ist, wer zum Zeitpunkt der Schaffung des Titels Inhaber war (MüKoZPO/Heßler § 750 Rz 40 mwN). Wechselt der Inhaber später, kann gegen den alten weiter vollstreckt werden. Besteht die Firma schon bei Titelerlass nicht, ist die Vollstreckung unzulässig (Köln NJW-RR 96, 292 [OLG Köln 08.03.1995 - 2 W 42/95]). Erlischt sie erst später, kann in das Privatvermögen des früheren Inhabers vollstreckt werden, gegen den Übernehmer nach § 25 HGB jedoch nur, wenn der Titel zuvor auf ihn umgeschrieben wurde, § 729 II.

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