Rn 6

Liegen die Voraussetzungen des § 75 vor, ist der Urbeklagte auf seinen Antrag aus dem Rechtsstreit zu entlassen. Der Antrag ist von dem Urbeklagten in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Urklägers und des Zweitprätendenten zu stellen (§ 297). Wird dem Antrag stattgegeben, wird die Entlassung durch Endurteil ausgesprochen. Zugleich sind dem Beklagten die durch seinen unbegründeten Widerspruch gegen die Existenz der Schuld entstandenen Kosten des Kl aufzuerlegen. Über die weiteren Kosten wird in dem Schlussendurteil entschieden. Falls der Antrag abgelehnt wird, weil gewisse Voraussetzungen fehlen, geschieht dies durch ein Zwischenurteil (§ 71), das vom Urbeklagten und dem Zweitprätendenten mit sofortiger Beschwerde (§ 567) anfechtbar ist.

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