Rn 4

Für den Fall des § 2208 I 2 BGB bestimmt Abs 2, dass ein Leistungstitel gegen den Testamentsvollstrecker und ein Duldungstitel gegen den Erben erwirkt werden muss, um in den Nachlass vollstrecken zu können. Für Titel nach § 794 I Nr 5 ist § 794 II zu beachten. Es ist zudem nicht erforderlich, dass die der Testamentsvollstreckung unterliegenden Nachlassgegenstände im Duldungstitel einzeln genannt werden (str; Zö/Seibel § 748 Rz 4: zweckmäßig; aA Schuschke/Walker/Schuschke § 748 Rz 4 Fn 4). Für Gegenstände, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegen, greift § 748 II nicht ein (s Rn 2). Analog wird § 748 II angewendet auf den Abwickler einer Rechtsanwaltskanzlei (Karlsr NJW-RR 05, 293 [OLG Karlsruhe 10.08.2004 - 19 W 41/04]).

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