Rn 1

§ 747 zieht die vollstreckungsrechtliche Konsequenz aus dem Umstand, dass die Erbengemeinschaft nach § 2032 I BGB bis zur Teilung des Nachlasses gesamthänderisch gebundenes Vermögen ist, über das der einzelne Miterbe nur insoweit wirksam verfügen kann, als es um die Veräußerung oder Belastung seines Anteils am Nachlassganzen geht, § 2033 I BGB (Pfändung nach § 859 II). Eine Verfügung über einzelne Nachlassgegenstände ist dem Miterben dagegen nicht möglich, § 2033 II BGB. Das kann nur gemeinschaftlich geschehen, § 2040 I BGB. Im Vollstreckungsrecht wirkt sich diese materielle Rechtslage insoweit aus, als die Vollstreckung nur auf der Grundlage eines Titels gegen alle Erben zulässig ist. § 747 stimmt zwar seiner Konzeption nach mit § 736 überein (s.a. § 740 II). Jedoch ist die Erbengemeinschaft im Unterschied zur GbR weder rechts- noch parteifähig (BGHZ 146, 341 = NJW 01, 1056; BGH NJW 06, 3715; dazu Reuter AcP 07, 673, 676 f, 704 ff mwN), so dass ein Titel gegen die Erbengemeinschaft allein keine taugliche Vollstreckungsgrundlage ist.

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