Rn 2

Gemeinschaftliches Vermögen der Eigentums – und Vermögensgemeinschaft sind die von einem oder beiden Ehegatten während der Ehe (auch nach Trennung: MüKoZPO/Heßler § 744a Rz 7) erzielten Einkünfte durch Arbeit, Renten, Stipendien, dem gleichstehende periodische Leistungen wie zB Krankengeld, Vermögensrechte oder Ersparnisse, grds auch das Eigentum an Grundstücken (Ausnahme: § 299 II ZGB-DDR). Dagegen stehen im Alleineigentum die Sachen und Vermögensrechte, die er vor der Eheschließung oder während der Ehe von Todes wegen oder aufgrund einer Schenkung erworben hat. Keine gemeinschaftliche Berechtigung besteht dagegen an Sachen, die die persönlichen Bedürfnisse des einzelnen Ehegatten befriedigen oder zu dessen Berufsausübung dienen und nicht übermäßig wertvoll sind (Musielak/Voit/Lackmann § 744a Rz 3). Für beide Vermögensmassen gilt das Surrogationsprinzip. Gewinne und Früchte sind Bestandteil des Vermögens der Hauptsache, ebenso Zinsen und Mieteinnahmen. Wurde im Beitrittsgebiet eine eheliche Vermögensgemeinschaft mit dem Tod eines der Ehegatten vor dem 3.10.90 beendet, entsteht nicht von Gesetzes wegen Bruchteilseigentum. Vielmehr besteht nach Art 234 § 4 V EGBGB analog eine Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach altem DDR-Recht (LG Bautzen NJW 99, 1484 [LG Bautzen 19.11.1998 - 3 T 174/98]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge