Rn 1

Die Vorschrift regelt die Zwangsvollstreckung gegen Eheleute, die nach §§ 13 ff Familiengesetzbuches der früheren DDR im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft gelebt hatten und von denen mindestens einer nach der Wiedervereinigung Deutschlands aufgrund des nach Art 234 § 4 II, III EGBGB bestehenden Wahlrechts form- und fristgerecht iSd Fortführung des alten Güterstands optiert hat (Art 234 § 4a II 1 EGBGB: Es gelten die Grds der gemeinsam verwalteten Gütergemeinschaft). Der Güterstand derjenigen Ehepaare, die das nicht getan haben, wurde nach Art 234 § 4 I zum 3.10.90 in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft überführt. § 744a ist für sie nicht anwendbar; es gelten vielmehr die allgemeinen Vorschriften, insb § 739 (Schuschke/Walker/Schuschke § 744a Rz 1 mwN in Fn 1). § 744a zieht die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften über die Gütergemeinschaft entsprechend heran, weil die BGB-Gütergemeinschaft der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft am nächsten kommt (Musielak/Voit/Lackmann § 744a Rz 2). Die Vollstreckung aus § 744a findet statt aus allen Titeln der ZPO (§§ 704, 795, 794), vorausgesetzt, es wird in Gegenstände vollstreckt, an denen gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten besteht.

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