Rn 1

Ein Ehegatte kann bei Eintritt in die Gütergemeinschaft einen gegen den anderen Partner bereits anhängigen Aktiv- oder Passivprozess nach §§ 1433, 1455 Nr 7 BGB fortsetzen, auch wenn der Rechtsstreit sich auf das Gesamtgut richtet und er dieses nicht oder nicht allein verwaltet. § 742 setzt diese materiell-rechtliche Rechtslage in das Vollstreckungsrecht um, in dem sie Titelumschreibung für oder gegen den Gesamtgutverwalter entsprechend den Vorschriften über die Rechtsnachfolge erlaubt. Sie ermöglicht so den Vollstreckungszugriff in das Gesamtgut auch ggü dem allein oder mitverwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner, ohne dass die Voraussetzungen des § 740 vorliegen müssen. Sonst deckt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift mit dem von § 740 (s § 740 Rn 2). Entsprechend angewendet wird § 742 im Fall des Wechsels der Berechtigung zur Gesamtgutverwaltung, der Beendigung der Notverwaltungskompetenz sowie für den Fall des Widerrufs der Einwilligung zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts (MüKoZPO/Heßler § 742 Rz 6).

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