Rn 4

Die Vollstreckung in das Gesamtgut setzt voraus, dass zumindest gegen den Ehegatten, der das Erwerbsgeschäft betreibt, ein Leistungstitel erstritten wurde, in dem die Haftung des Gesamtguts nicht ausgewiesen sein muss (Musielak/Voit/Lackmann § 741 Rz 5). Ein Duldungstitel ist nach hM nicht ausreichend (s § 740 Rn 3). Zu Beginn der Zwangsvollstreckung muss das Erwerbsgeschäft noch betrieben werden; unschädlich ist, wenn es später abgewickelt wird (BayObLG Rpfleger 96, 63). Nachzuweisen hat der Gläubiger das Vorliegen einer Gütergemeinschaft und den selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch den Vollstreckungsschuldner. Das ist nur der Ehegatte oder Lebenspartner, der das Erwerbsgeschäft führt (MüKoZPO/Heßler § 741 Rz 13). Das Vollstreckungsorgan prüft nicht, ob der verwaltende Ehegatte oder Lebenspartner mit dem Betrieb einverstanden ist (BayObLGZ 83, 187, 190). Der Nachweis eines Ein- oder Widerspruchs gegen die Einwilligung wird durch Vorlage eines Auszugs aus dem Güterrechtsregister geführt und ist im Vollstreckungsverfahren beachtlich, sofern er im Register eingetragen ist (aA St/J/Münzberg § 742 Rz 6). Soll an einem Grundstück, das zum gemeinschaftlich verwalteten Gesamtgut in Gütergemeinschaft lebender Ehegatten oder Lebenspartner gehört, aufgrund eines Vollstreckungstitels gegen nur einen der beiden Ehegatten oder Lebenspartner eine Zwangshypothek eingetragen werden, müssen dem GBA in der Form des § 29 GBO die Voraussetzungen des § 741 nachgewiesen werden (BayObLG Rpfleger 96, 63 [OLG Düsseldorf 14.08.1995 - 3 Wx 206/95]).

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