Rn 3

Ein Leistungstitel gegen den allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner ist nach Abs 1 ausreichend. Ein Duldungstitel reicht nach der hM, die sich am Wortlaut des § 740 I orientiert, nicht aus (Musielak/Voit/Lackmann § 740 Rz 3 mwN; aA ThoPu/Seiler § 740 Rz 2), ebenso wenig ein Titel gegen den nicht verwaltenden Ehegatten, abgesehen vom Sonderfall des § 741. Aus ihm ist auch bei Notverwaltung nach § 1429 BGB (Kobl Rpfleger 56, 164, 165) und im Fall des § 1438 II BGB (Prozesskosten) nur die Vollstreckung in dessen Vorbehalts- und Sondergut gestattet.

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