Rn 5

Wer nach §§ 1362 BGB, 8 I LPartG als Eigentümer der betreffenden beweglichen Sache gilt, für den gilt iRd der Zwangsvollstreckung die Gewahrsams- und Besitzvermutung des § 739. Das bedeutet, dass er nicht Dritter ist und ein Widerspruch gegen die Vollstreckung nach §§ 809, 886 ausscheidet (s Rn 1). Der Gewahrsam nach § 739 ist Gegenstand einer unwiderlegbaren Vermutung (Bambg DGVZ 78, 9). Die Prüfungsbefugnis des GV beschränkt sich auf die Feststellung des Besitzes (auch mittelbarer; str; BGH NJW 93, 935 [BGH 14.01.1993 - IX ZR 238/91]; aA MüKoZPO/Heßler § 739 Rz 8, oder Fremdbesitz; str; MüKoZPO/Heßler § 739 Rz 1) eines oder beider Ehegatten oder Lebenspartner sowie der Voraussetzungen des § 1362 BGB (s Rn 4). Nicht einheitlich wird beurteilt, ob dann etwas anderes gilt, wenn offenkundig ist, dass die Voraussetzungen der §§ 1362 BGB, 739 nicht zutreffen (LG Kobl DGVZ 68, 124; St/J/Münzberg § 739 Rz 23; aA Bambg aaO). Insoweit wird man im Interesse einer effektiven Zwangsvollstreckung strenge Anforderungen stellen müssen. Der Schuldner gilt nach § 739 auch dann als Gewahrsamsinhaber, wenn sich die zu pfändenden Sachen im Alleinbesitz oder -gewahrsam des anderen Ehepartners befinden (Ddorf Rpfleger 95, 119). Allein die Vorlage von Vereinbarungen zwischen den Ehegatten genügt diesen Anforderungen nicht, auch nicht die des Ehevertrags über die Gütertrennung (BGH NJW 70, 653; Ddorf ZIP 81, 538). Denkbar ist auch, dass gegen die ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner aus verschiedenen Titeln in dieselbe Sache vollstreckt wird. Der wahre Eigentümer hat dagegen die Klage nach § 771 (Musielak/Voit/Lackmann § 739 Rz 6).

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