Rn 5

§ 736 gilt nach seinem Wortlaut nur für die ZV in das Vermögen einer Gesellschaft nach §§ 705 ff BGB. Liegt nur eine Innengesellschaft oder nur eine stille Gesellschaft vor, die nicht nach außen in Erscheinung tritt und kein Gesellschaftsvermögen aufweist, so ist § 736 nicht anwendbar. Entspr anwendbar ist § 736 auf Gründungs- und Vorgesellschaften. Dagegen gilt § 736 nicht für die oHG, die KG sowie die EWIV und die Partnerschaft. Dort gelten die speziellen Regelungen der §§ 124 I, II, 161 II HGB.

 

Rn 6

§ 736 erfasst die ZV wegen einer Geldforderung und zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen. Für die Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen kommt § 736 in Betracht, wenn die Verpflichtung sich auf das Gesellschaftsvermögen bezieht und damit allen Gesellschaftern gemeinsam obliegt.

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