Rn 13

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.21 (BGBl I 3436) wird § 736 stark verändert. Die Änderung tritt mWz 1.1.24 in Kraft.

 

Rn 14

Der bisherige Wortlaut von § 736 übertrug das Gesamthandsprinzip des materiellen Rechts in den Prozess. Das ist künftig entbehrlich, weil der Gesetzgeber nunmehr das Gesellschaftsvermögen ausschließlich der rechtsfähigen GbR zuordnet (§ 713 BGB nF). Die Regelung des bisherigen § 736 ist obsolet. Die neue Systematik verlangt für die ZV zwingend einen Titel gg die Gesellschaft und übernimmt damit die Regelung des § 124 II HGB. § 722 BGB nF bringt das ausdr zur Geltung. Die ZV gg die Gesellschafter ist bei einem Titel gg die Gesellschaft ausgeschlossen.

 

Rn 15

Der neue Inhalt des künftigen § 736 befasst sich ausschließlich mit einer Erleichterung des Identitätsnachweises einer GbR. Dieser Fall kann nur eintreten, wenn die GbR zunächst nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war. Im Falle der nachträglichen Registereintragung ist eine ZV möglich, wenn die Identitätsangaben im Vollstreckungstitel mit der nachträglichen Registereintragung übereinstimmen (§ 736 Nr 1 nF) und die ggf im Vollstreckungstitel aufgeführten Gesellschafter identisch sind mit den Gesellschafterangaben im Gesellschaftsregister (§ 736 Nr 2 nF).

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