Rn 7

Aus einem Vollstreckungstitel gegen den Verein ist ein Zugriff auf das persönliche Vermögen der Vereinsmitglieder nicht möglich. Das gilt auch dann, wenn das Vereinsmitglied ein Organ des Vereins ist oder wenn das Mitglied aus einem im Namen des Vereins geschlossenen Rechtsgeschäft persönlich haftet (§ 54 S 2 BGB).

 

Rn 8

Allerdings lässt § 735 ausdr die Möglichkeit einer Klage gegen alle Vereinsmitglieder offen. Ein solcher Titel berechtigt in gleicher Weise zur Vollstreckung in das Vereinsvermögen (§§ 54 BGB, 736 ZPO). Aus diesem Titel ist auch eine Vollstreckung in das Privatvermögen der Vereinsmitglieder zulässig, soweit sich nicht eine Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen aus dem Urt ergibt.

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