Rn 9

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klauselerinnerung nach § 732 besteht ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung. Es besteht nicht, solange die Klausel noch nicht erteilt wurde oder wenn die Zwangsvollstreckung bereits vollständig beendet ist (s vor §§ 704 ff Rn 13). Ist der Titel, für den eine Klausel erteilt wurde, aufgehoben worden oder wurde die vollstreckbare Ausfertigung (auch an das Gericht unter endgültigem Vollstreckungsverzicht: Köln OLGR 03, 92) zurückgegeben, entfällt zugleich das Bedürfnis für die Einlegung der Klauselerinnerung nach § 732 (MüKoZPO/Wolfsteiner § 732 Rz 10). Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann mit dem Rechtsbehelf nach § 732 mit dem Ziel angegriffen werden, die Zwangsvollstreckung aus dieser für unzulässig zu erklären (Jena 12.6.12, 9 W 300/12; Celle MDR 09, 827; Köln FGPrax 06, 278; Großmann RPflStud 12, 6), ebenso die Klauselerteilung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gem § 289 II 2 InsO (AG Göttingen Rpfleger 08, 441). Dagegen besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Klauselerinnerung dann nicht mehr, wenn die Klauselerteilung durch ein rechtskräftiges Urt nach § 731 rechtskräftig festgestellt worden ist (Musielak/Voit/Lackmann § 732 Rz 7). Dass eine Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 statthaft oder bereits rechtshängig ist, lässt das Rechtsschutzinteresse für eine Erinnerung nach § 732 dagegen nicht entfallen (s Rn 4).

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