Rn 3

Mit der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann der Schuldner nur solche Einwendungen (zB gegen eine dem Gläubiger erteilte Klausel) erheben, die Fehler formeller Art zum Gegenstand haben (BGH Rpfleger 05, 612; NJW-RR 04, 1718 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 326/03]; NJW-RR 04, 1135, 1136 [BGH 05.12.2003 - V ZR 341/02]). Auch kann die Erinnerung nach § 732 nicht damit begründet werden, der Anspruch bestehe materiell-rechtlich (etwa wegen Verstoßes nach § 307 I BGB) nicht (BGH NJW 09, 1887 [BGH 16.04.2009 - VII ZB 62/08]; offengelassen von BGH NJW-RR 06, 567, für den Fall, dass die Forderung ersichtlich nicht besteht). Denn diese Frage gehört grds zum Rechtsschutzbereich der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 (analog: BGH NJW-RR 07, 1724 [BGH 23.08.2007 - VII ZB 115/06]).

 

Rn 4

Die Rechtsbehelfe nach § 732 und § 767 unterscheiden sich nicht nur in ihrem rechtlichen Ziel, sondern, sofern sie begründet sind, auch in ihrer rechtlichen Wirkung. So beseitigt die Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckbarkeit der Urkunde schlechthin, während sich die Klauselerinnerung nur gegen die jeweilige vollstreckbare Ausfertigung richtet und die Erteilung einer weiteren Vollstreckungsklausel nicht hindert (BGH NJW-RR 04, 1718, 1719; BGHZ 118, 229, 236). Einen prinzipiellen Vorrang des einen ggü dem anderen Rechtsbehelf gibt es daher nicht (BGH NJW-RR 04, 472, 473 f [BGH 15.12.2003 - II ZR 358/01]; BayObLG Rpfleger 04, 692 [BayObLG 21.07.2004 - 2 Z BR 83/04]; anders noch BGH NJW-RR 87, 1149 [BGH 21.05.1987 - VII ZR 210/86]). Vielmehr hat der Schuldner hinsichtlich seines prozessualen Vorgehens ein Wahlrecht, wenn die Voraussetzungen einer Klauselerinnerung nach § 732 und einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 (analog) nebeneinander vorliegen (BGH NJW-RR 04, 1718, 1719 [BGH 16.07.2004 - IXa ZB 326/03]). Zum Themenkreis Walker JZ 11, 401, 403; J. Kaiser NJW 10, 2933, 2934; Barnert MDR 04, 607. Dabei bleibt die Klage nach § 767 selbst dann statthaft, wenn der Schuldner zuvor dieselben Einwendungen im Klauselerinnerungsverfahren nach § 732 vorgetragen hat (Celle JurBüro 10, 159).

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