Leitsatz (amtlich)

1. Der Einwand des Schuldners, die Gläubigerbezeichnung in einem gegen ihn gerichteten Titel sei nicht eindeutig genug und der Titel damit nicht vollstreckungsfähig, ist kein materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten Anspruch und kann daher nicht nach § 767 Abs. 1 ZPO geltend gemacht werden.

2. Die Zwangsvollstreckung ist nicht unzulässig, wenn im Vollstreckungstitel als Gläubiger die Wohnungseigentümer nur mit einer Sammelbezeichnung angegeben sind, sofern der zu vollstreckende Anspruch auf eine an die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich zu erbringende Leistung gerichtet ist und die Gläubiger bei der Vollstreckung durch den Verwalter vertreten werden (wie BayObLG v. 23.1.1986 - BReg. 2 Z 126/85, NJW-RR 1986, 564).

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 09.03.2004; Aktenzeichen 4 T 4637/03)

AG Rosenheim (Aktenzeichen 40 UR II 115/02)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 9.3.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.477 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Auf Antrag der jetzigen Antragsgegner erließ das Wohnungseigentumsgericht am 15.1.2002 einen Beschluss, der den hiesigen Antragsteller zur Zahlung von 8.156,35 Euro nebst Zinsen an die Antragsgegner zu Händen der Hausverwalterin verpflichtete. Im Rubrum dieses Beschlusses sind die damaligen Antragsteller mit "WEG S.-Straße, A." bezeichnet. Die sofortige Beschwerde des damaligen Antragsgegners wurde im Wesentlichen zurückgewiesen. Im Rubrum des landgerichtlichen Beschlusses sind die damaligen Antragsteller mit "Wohnungseigentümer der Wohnanlage L., S.-Straße, A. gem. Liste (ohne den Antragsteller)" bezeichnet. Die sofortige weitere Beschwerde des damaligen Antragsgegners hat der Senat am 9.7.2002 zurückgewiesen (BayObLG v. 9.7.2002 - 2Z BR 42/02). Den damaligen Antragstellern wurde am 19.6.2002 eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des AG verbunden mit dem Beschluss des LG und der daran angehefteten Eigentümerliste erteilt.

Des Weiteren erging am 8.10.2002 zu Lasten des Antragstellers ein Kostenfestsetzungsbeschluss des AG über 2.476,81 Euro zzgl. Zinsen. Als Antragstellerin ist die "WEG S.-Straße, A." mit Namen und Anschrift der Verwalterin ausgewiesen. Der Verfahrensbevollmächtigten der damaligen Antragstellerseite wurde eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.

Der Antragsteller hat beim AG beantragt, sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen in dem vorangegangenen Verfahren einzustellen. Er hat sein Begehren dahin klargestellt, dass es sich um einen Vollstreckungsabwehrantrag handelt. Im Wesentlichen hat er diesen damit begründet, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden gerichtlichen Titel unbestimmt seien, die bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft nicht beteiligtenfähig sei und die eigentlichen Gläubiger nicht identifizierbar seien. Das AG hat mit Beschluss vom 3.11.2003 den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG am 9.3.2004 zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde begehrt der Antragsteller, die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des AG vom 8.10.2002 für unzulässig zu erklären.

II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das LG hat, soweit noch erheblich, ausgeführt:

Von einem weiter bestehenden Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei auszugehen; auch wenn die maßgeblichen Titel zurückgegeben worden seien, könne eine Erledigung der Zwangsvollstreckung nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Berücksichtigt werden könnten im Rahmen von § 767 ZPO jedoch nur solche Einwendungen, die sich gegen den materiellen Anspruch an sich richten. Solche seien nicht vorgebracht. Der Einwand, der Titel sei unwirksam wegen fehlender Konkretisierbarkeit der Gläubiger und fehlerhafter Benennung der Eigentümer, sei formeller Natur. Um einen Gestaltungsantrag auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Unwirksamkeit des Titels handele es sich bei dem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO gerade nicht. Selbst wenn aber den Rügen im Rahmen des erhobenen Antrags nachzugehen wäre, blieben sie ohne Erfolg. Denn es sei für Wohnungseigentümer auf der Gläubigerseite ausreichend, wenn sie im Titel unter einer Sammelbezeichnung angegeben und durch ihren Verwalter vertreten würden. Voraussetzung sei lediglich, dass sich die einzelnen Wohnungseigentümer ermitteln ließen und der zu vollstreckende Anspruch auf eine an die Wohnungseigentümergemeinschaft gemeinschaftlich zu erbringende Leistung gerichtet sei. Diese Voraussetzungen lägen vor.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers besteht im Hinblick auf die unbestritten noch eingetragene Zwangssicherungshypothek fort. Der Senat hat im...

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