Rn 2

Gegenstand der Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist der Umstand, dass die Klausel nach der objektiven Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rechtsbehelf (s Rn 10) nicht hätte erteilt werden dürfen (BGH NJW 06, 26). Das kann zweierlei heißen: Zum einen kann der Schuldner mit dem Rechtsbehelf nach § 732 formelle Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der dem Gläubiger erteilten Vollstreckungsklausel erheben (BGH Rpfleger 05, 612; Rpfleger 05, 33; BGH WM 10, 1788, 1789; s Rn 3). Zum anderen kann die Zulässigkeit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel an sich gerügt werden, vorausgesetzt der Angriff richtet sich gegen formelle Fehler beim Zustandekommen des Titels. Das ist zB der Fall, wenn eine vollstreckbare Urkunde nicht wirksam errichtet worden (BGH NJW-RR 90, 246; NJW-RR 87, 1149) oder mangels ordnungsgemäßer Protokollierung ein wirksamer Prozessvergleich überhaupt nicht zustande gekommen ist (BGHZ 15, 190). Auch darf keine Klausel erteilt werden für einen nicht vollstreckungsfähigen, weil inhaltlich unbestimmten Titel. Allerdings handelt es sich in diesem Fall um materielle Einwendungen, die den titulierten Anspruch als solchen betreffen. Sie können nicht mit der Klauselerinnerung nach § 732 gerügt werden (BGH NJW-RR 04, 1135 [BGH 05.12.2003 - V ZR 341/02] für einen unbestimmten Titel; Musielak/Voit/Lackmann § 732 Rz 4, 8; Zö/Seibel § 732 Rz 13). Macht der Schuldner von dem Rechtsbehelf keinen Gebrauch, so kann die Erteilung der Vollstreckungsklausel allenfalls bei schweren Mängeln nichtig und deshalb von vornherein unwirksam sein (BGH BeckRS 13, 11008; NJW-RR 12, 1146 [BGH 12.01.2012 - VII ZB 71/09]).

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