Rn 7

§ 732 geht der Erinnerung nach § 573 gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und der Erinnerung nach § 11 RPflG gegen Entscheidungen des Rechtspflegers (Naumbg FamRZ 03, 695) vor (ThoPu/Seiler § 732 Rz 1), ebenso der Erinnerung nach § 766, soweit es um Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung geht (LG Detmold DGVZ 11, 274). Das gilt auch für die Beschwerde nach § 567 (Hambg FamRZ 98, 1447, 1448; aA Hamm Rpfleger 90, 286 mit abl Anm Münzberg Rpfleger 91, 210). Soll jedoch die Bestätigung einer Entscheidung als europäischer Vollstreckungstitel angefochten werden, ist nicht die Klauselerinnerung nach § 732 statthaft, sondern die sofortige Beschwerde (Ddorf AGS 10, 415f [OLG Düsseldorf 17.03.2010 - I-24 W 17/10]). Die sofortige Beschwerde nach § 793 tritt dagegen ggü dem Rechtsbehelf aus § 732 zurück, weil die Klauselerteilung nicht zum Vollstreckungsverfahren gehört und daher zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe nicht statthaft sind (Zö/Seibel § 732 Rz 1). Mit der (negativen) Feststellungsklage nach § 256 konkurriert die Klauselerinnerung nach § 732 insofern, als ein Unterhaltsschuldner nicht abwarten muss, bis der Unterhaltsvorschusskasse eine Rechtsnachfolgeklausel nach § 727 (s § 727 Rn 7 f) erteilt wurde, um erst dann hiergegen mit der Erinnerung nach § 732 vorzugehen. Vielmehr kann er mit der negativen Feststellungsklage geltend machen, dass ein gegen ihn gerichteter Unterhaltsanspruch auf die Unterhaltsvorschusskasse nicht übergegangen ist (Karlsr FamRZ 08, 1457).

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