Rn 7

Der Tenor des stattgebenden Urteils kann wie folgt formuliert werden: ›Zur Vollstreckung ist dem Kl die Vollstreckungsklausel zu dem Urt des … (Gericht, Az) vom … (Datum) zu erteilen.‹ Unter Umständen sind aufgrund begründeter materieller Einwendungen des Beklagten (s Rn 6) Beschränkungen in die Entscheidungsformel aufzunehmen, etwa in Bezug auf die Höhe des zu vollstreckenden Betrags. Der Tenor sollte eine Erklärung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils enthalten, weil sonst die Erteilung der Klausel bis zur Rechtskraft verweigert werden könnte (Musielak/Voit/Lackmann § 731 Rz 8). Das vorläufig vollstreckbare Urt ist eine taugliche Grundlage für die Erteilung der Klausel (LG Stuttgart Rpfleger 00, 537 [OLG Zweibrücken 09.08.2000 - 5 WF 68/00]). Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung muss in die Abwendungsbefugnis der Wert des jetzigen Vollstreckungsanspruchs mit eingestellt werden. Denn der Schuldner ist insoweit schutzbedürftig, als die Vollstreckung unzulässig werden kann, wenn das Urt in der höheren Instanz aufgehoben oder abgeändert wird. Der Streitwert richtet sich nach dem Wert des titulierten Vollstreckungsanspruchs. Gegenstand der Feststellung ist nur, dass eine Klausel zu erteilen ist (str; aA MüKoZPO/Wolfsteiner § 731 Rz 19 mwN: Feststellung, dass der Anspruch zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung besteht). Der nach § 20 Nr 12 RPflG zuständige Rechtspfleger muss nach einer erfolgreichen Klauselerteilungsklage nach § 731 die Klausel selbst erteilen (LG Stuttgart aaO; Wüllenkemper Rpfleger 89, 87; aA Napierala/Napierala Rpfleger 89, 493: Anwendbarkeit von § 724 II aufgrund einer teleologischen Reduktion des § 20 Nr 12 RPflG). Die Gerichtsgebühren richten sich nach den Vorschriften über das Prozessverfahren in der ersten Instanz (KV Nr 1210, 1211), die Anwaltskosten nach § 19 I Nr 12 RVG iVm Nr 3100 ff VV RVG. Das Urt kann mit den gängigen Rechtsmitteln angefochten werden. Weist ein Gericht die Zahlungsklage einer Partei, die über eine vollstreckbare Urkunde verfügt, durch Prozessurteil ab, ist die Berufung, mit der die Partei ausschließlich ein Klagebegehren nach § 731 verfolgt, unzulässig (BGH FamRZ 04, 180).

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