Rn 2

Der Wille, einem bestimmten Dritten den Streit zu verkünden, muss aus dem Schriftsatz hervorgehen. Die Erklärung darf nicht an eine Bedingung geknüpft werden (BGH NJW-RR 89, 766f [BGH 19.01.1989 - IX ZR 83/88]). Ferner ist der Grund der Streitverkündung (BGH NJW 08, 519, 521 [BGH 06.12.2007 - IX ZR 143/06]) und die Lage des Rechtsstreits anzugeben. Zu diesem Zweck sind die Parteien und das Gericht, wo der Rechtsstreit schwebt, zu bezeichnen und der tatsächliche Hintergrund des Streitgegenstands zu umreißen. Die Höhe des Anspruchs braucht nicht angegeben zu werden. Bisher ergangene Entscheidungen und Beweiserhebungen sind zu konkretisieren; der Streitverkündete ist über einen anberaumter Termin in Kenntnis zu setzen. Inhaltlich muss der Streitverkündungsschriftsatz so klar gefasst sein, dass der Streitverkündete die Notwendigkeit eines Beitritts prüfen kann (BGH NJW 02, 1414; WM 10, 372 Rz 9; NJW 12, 674 Rz 14). Die Streitverkündigungsschrift genügt den Konkretisierungserfordernissen, wenn in ihr der Anspruchsgrund in ausreichendem Maße bezeichnet – etwa durch die Erhebung einer Mängelrüge (München NJW 16, 2371 Rz 36) – wird. Erfährt ein Nachunternehmer, der von seinem Hauptunternehmer bereits außergerichtlich fruchtlos auf Beseitigung konkreter Baumängel in Anspruch genommen worden ist, durch dessen Streitverkündung, dass er seinerseits wegen dieser – die Leistungen des Nachunternehmers betreffenden – Sachmängel an dem konkreten Bauvorhaben vom Bauherrn auf Schadensersatz und Mangelbeseitigungskostenvorschuss verklagt wurde, so tritt der Grund für die Streitverkündung für deren Empfänger hinreichend zutage (Brandbg NJW 21, 78 [BGH 22.07.2020 - XII ZB 228/20] Rz 21). Fehlen die erforderlichen Mindestangaben, wird die Verjährung nicht unterbrochen oder gehemmt (BGH NJW 21, 674 Rz 14). Eine Streitverkündungsschrift, die nicht das volle Rubrum (insoweit kritisch Manteufel NJW 21, 1827) enthält, den Streitverkündungsgrund nur so bezeichnet, dass offenbleibt, welche Mängel gemeint sind, und nicht die Lage des Rechtsstreits angibt, sondern stattdessen lediglich eine Kopie der Gerichtsakte beifügt, erfüllt nicht die Anforderungen an eine wirksame Streitverkündung und hat keine verjährungshemmende Wirkung (Frankf NJW 21, 1825 [OLG Frankfurt am Main 22.01.2021 - 29 U 166/19] Rz 32 ff). Da der Streitverkündete ein Recht auf Akteneinsicht hat, ist die Mitteilung von Abschriften des Akteninhalts entbehrlich. Über die Zulässigkeit der Streitverkündung wird nicht im Prozess der Hauptparteien, sondern in einem etwaigen späteren Prozess entschieden.

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