Rn 2

Für die Vollstreckungswirkung nach Abs 1 ist Voraussetzung, dass die Nacherbfolge eingetreten ist, §§ 2106, 2139 BGB. Das ggü dem Vorerben ergangene Urt muss des Weiteren nach § 326 I für oder nach Maßgabe des § 326 II gegen den Nacherben wirken (Voraussetzung: der Vorerbe ist befugt, ohne Zustimmung über den Nachlassgegenstand zu verfügen). Im Fall von § 326 I wird somit keine Klausel gegen den Nacherben erteilt (Zö/Seibel § 728 Rz 2). Beides, der Eintritt der Nacherbfolge und die Rechtskraftwirkung nach § 326 I, II muss, wenn es nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nach §§ 727, 728 nachgewiesen werden (s § 727 Rn 16). Erforderlich ist dazu ein dem Nacherben erteilter Erbschein, der den Nacherbfall bezeugt. Der Erbschein des Vorerben erbringt den Nachweis ebenso wenig wie die Vorlage seiner Sterbeurkunde (BGHZ 84, 196 = NJW 82, 2499, dort auch zu den grundbuchrechtlichen Anforderungen nach § 35 I 1 GBO). Ist die Nacherbfolge mehrfach eingetreten, ist der erste Nacherbe zugleich Vorerbe, wenn der nachfolgende Nacherbfall eintritt, so dass die §§ 326, 327 auf diesen Fall anwendbar sind (Musielak/Voit/Lackmann § 728 Rz 3).

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