Rn 4

Die Vorschrift ist weder direkt noch analog anwendbar, wenn an die Stelle der alten Partei keine neue in deren Rechtsstellung eintritt, also kein Fall von Sukzession, sondern zT immer noch Identität vorliegt. Vielmehr muss hier idR die Parteibezeichnung geändert oder berichtigt werden. In die Klausel ist ein klarstellender Vermerk aufzunehmen, wenn der wirkliche Gläubiger dort nicht korrekt aufgeführt ist. Beispiele sind der Wechsel von Namen, Firma (Zweibr MDR 88, 418; Jungbauer FoVo 10, 164f) oder der gesetzlichen Vertretungsbefugnis, zB der Prozessstandschafter nach § 1629 III BGB bis zur Volljährigkeit des Kindes (LG Kleve FamRZ 07, 1663; danach ist der Prozessstandschafter ohnehin nicht mehr vollstreckungsbefugt: Naumbg FamRZ 07, 1032), sowie des Wohnungseigentumsverwalters (LG Darmstadt NJW-RR 96, 398; differenzierend St/J/Münzberg § 727 Rz 33). Auch der Formwechsel nach §§ 190 ff, 238 ff UmwG ist kein Fall des § 727 (MüKoZPO/Wolfsteiner § 727 Rz 15; wohl aber grds die Verschmelzung nach § 20 I 1 UmwG Hambg BeckRS 09, 29789), ebenso wenig die Modifikation der Haftungsform einer Personenhandelsgesellschaft (Musielak/Voit/Lackmann § 727 Rz 1, 10), die Umwandlung von einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft in eine GbR (BGH MDR 16, 909 m Anm Reymann EWiR 16, 397; Hintzen WuB 16, 514; Keller ZfIR 16, 418) oder die Umwandlung der Vorgesellschaft in eine GmbH oder bei fehlendem Geschäftsbetrieb in eine Personenhandelsgesellschaft (BayObLGZ 87, 446, 448; Stuttg NJW-RR 89, 637, 638 [OLG Stuttgart 02.11.1988 - 2 W 5/88]). Die Auflösung einer Gesellschaft oder Genossenschaft stellt keinen Fall der Rechtsnachfolge dar, weil die Gesellschaft in Liquidation immer noch dieselbe Rechtspersönlichkeit hat (Tho/Pu/Seiler § 727 Rz 4; s.a. Rn 13 aE). Bei Schuldbeitritt und Schuldmitübernahme ist § 727 nicht einschlägig, weil hier der Schuldner nicht ausgetauscht wird, sondern noch ein neuer dazu kommt (BGH Rpfleger 74, 260 [BGH 05.03.1974 - VI ZR 240/73] für den Fall des Eintritts eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns; Zö/Seibel § 727 Rz 16). Der Ersteher eines nach Zwangsverwaltung zwangsversteigerten Grundstücks ist nicht der Rechtsnachfolger des früheren Zwangsverwalters, weil er das Eigentum gem § 90 I ZVG originär erwirbt (BGH MDR 12, 997 [BGH 14.06.2012 - VII ZB 48/10]; NJW-RR 12, 1297 [BGH 14.06.2012 - VII ZB 47/10]; Celle NZI 10, 878 [OLG Celle 06.09.2010 - 4 W 137/10]). Schließlich ist § 727 auf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, mit denen Geldforderungen des Schuldners gegen Drittschuldner gepfändet werden und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werden, nicht anwendbar (BGH MDR 16, 1411 [BGH 21.09.2016 - VII ZB 45/15]).

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