Rn 5

Unter Rechtsnachfolge iSv § 727 ist jede ganze oder tw lebzeitige oder erbrechtliche Form von Gesamt- oder Einzelsukzession in die Titelposition zu verstehen. Worauf die Rechtsnachfolge juristisch beruht, ist dagegen nicht entscheidend (Frankf NJW-RR 06, 155 [OLG München 18.10.2005 - 32 Wx 104/05]), wohl aber, ob es Umstände gibt, die ihrer Wirksamkeit entgegenstehen (BayObLG FGPrax 95, 211). Auch kommt die Vorschrift sowohl bei ein- als auch bei mehrfacher Rechtsnachfolge zur Anwendung (Brandenbg FamRZ 07, 62). Inhaltlich müssen die Rechtsnachfolge auf Seiten des Gläubigers und des Schuldners unterschieden werden. Erstere liegt vor, wenn eine andere Person als der Gläubiger in eigenem Namen und für eigene Rechnung Ansprüche des Titelgläubigers geltend machen kann (Zö/Seibel § 727 Rz 3). Letztere ist gegeben, wenn der titulierte Anspruch auf eine andere Person als den Schuldner übergegangen ist. In zeitlicher Hinsicht kann die Titelumschreibung nur vorgenommen werden, wenn die Rechtsnachfolge nach Rechtshängigkeit iSv §§ 261 I, II, 696 III, 700 II eingetreten ist, weil § 727 I auf § 325 I verweist (ThoPu/Seiler § 727 Rz 11: unzutreffend LG Berlin ZMR 12, 731 m abl Anm W. Schneider). Bei Titeln, die nicht in einem Rechtsstreit geschaffen wurden, insb bei Urkunden nach § 794 I Nr 5 ist dagegen stets der Zeitpunkt ihrer Errichtung maßgebend (BGH NJW 93, 1396, 1397 [BGH 09.12.1992 - VIII ZR 218/91]). Vollständig ausgeschlossen ist eine Titelumschreibung, wenn der wahre Gläubiger oder Schuldner in dem Titel niemals ausgewiesen war oder dieser aufgrund Verlusts seiner Rechtsfähigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit schon nicht mehr. Eine Titelumschreibung kommt schließlich dann nicht in Betracht, wenn der Titel bereits kraft Gesetzes für oder gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Das ist zB bei einem Schiedsspruch der Fall, der im Verfahren nach § 1060 unmittelbar für oder gegen den Rechtsnachfolger für vollstreckbar erklärt werden kann (BGH SchiedsVZ 15, 149; dazu Keilmann/Sattler SchiedsVZ 15, 120; BGH NJW-RR 07, 1366 [BGH 08.03.2007 - III ZB 21/06]).

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