Rn 1

§ 726 regelt seinem Wortlaut nach die Erteilung von sog qualifizierten Vollstreckungsklauseln für den Fall, dass die Vollstreckung nach dem Inhalt des Urteils vom Eintritt einer Tatsache abhängt, die der Gläubiger zu beweisen hat. Doch weist die Vorschrift über ihren unmittelbaren Anwendungsbereich insofern hinaus, als in ihr die Frage nach den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Klageanspruchs nach § 253 II Nr 2 thematisiert wird. Liest man diese Regelung mit § 726 zusammen, lässt sich sagen, dass ein prozessualer Anspruch nicht nur dann bestimmt ist, wenn er bereits für sich alle Bestimmtheitsmerkmale aufweist, sondern auch dann, wenn diese erst im Klauselverfahren nachgetragen werden. Man spricht von sog offenen Titeln (BGH NJW 06, 695 [BGH 07.12.2005 - XII ZR 94/03]; JZ 99, 848 [BGH 14.12.1998 - II ZR 330/97] mit Anm Gottwald/Pfaller). Die Klauselerteilung hat insoweit eine titelergänzende Funktion, als dem Gläubiger nachgelassen werden kann, Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, erst im Verfahren nach § 726 nachweisen zu müssen (BGH NJW 78, 1262; KG DNotZ 83, 681). Es führte freilich zu weit, die Vorschrift generell als ›Reparaturnorm‹ für ungenaue oder nicht vollständige Titel einzusetzen (so aber MüKoZPO/Wolfsteiner § 726 Rz 27 ff). Es gibt keine allgemeine Befugnis der Klauselorgane, im Erkenntnisverfahren zustande gekommene Titel zu überprüfen und selbsttätig zu konkretisieren (Musielak/Voit/Lackmann § 726 Rz 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge