Rn 9

Für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs solange örtlich und sachlich zuständig, soweit der Rechtsstreit nicht bei einem höheren Gericht anhängig ist (Abs 2). Die Ausstellung einer vollstreckbaren Ausfertigung durch ein höheres Gericht ist technisch nicht möglich, wenn die Akte in erster Instanz elektronisch geführt wird. Das ERVAG v 5.10.21 (BGBl I, 4607) erlaubt daher in diesem Fall, die Ausfertigung allein durch das Gericht des ersten Rechtszuges zu erteilen. Für die anderen Fälle bleibt es dabei, dass die vollstreckbare Ausfertigung vom UdG des höheren Gerichts ausgestellt wird, wenn der Rechtsstreit dort anhängig ist. Im Mahnverfahren ist das Mahngericht nur dann zuständig, wenn gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt wurde. Ist hingegen der Rechtsstreit auf Grund eines Einspruches gegen einen Vollstreckungsbescheid an das Prozessgericht abgegeben worden, ist für die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides das Prozessgericht als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig, obwohl der Vollstreckungsbescheid vom Mahngericht stammt. Der Grund hierfür liegt darin, dass die Akten sich bereits beim Prozessgericht befinden (BGH NJW-RR 06, 1575, 1576 [BGH 13.06.2006 - X ARZ 85/06]). Die Zuständigkeitsregelung entspricht der in § 706 I (s § 706 Rn 2).

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