Rn 2

Die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen ist funktionell dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugewiesen. Grundsätzlich ist die Geschäftsstelle desjenigen Gerichts zuständig, das über die Rechtssache erstinstanzlich befunden hat (iudex a quo). Das gilt auch dann, wenn die Entscheidung von einem örtlich oder sachlich nicht zuständigen Gericht stammt (Stuttg Rpfleger 79, 145). Ist die Sache bei einem Gericht des höheren Rechtszugs anhängig, wird das Rechtskraftzeugnis von dem Urkundsbeamten seiner Geschäftsstelle erteilt. Das ist zweckmäßig, weil sich die Akten, aufgrund deren das Rechtskraftzeugnis nach § 706 I 1 erteilt wird, ohnehin dort befinden. Die Anhängigkeit der Rechtssache ist aus der Sicht des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festzustellen. Sie knüpft sich an den Eingang der Rechtsmittelschrift und dauert solange an, bis es zur ordnungsmäßigen Rücksendung der Akten an das Ausgangsgericht kommt, also uU auch noch dann, wenn die rechtsprechende Tätigkeit des Gerichts durch Entscheidung, Vergleich, Rücknahme oder Verzicht schon beendet ist (St/J/Münzberg § 706 Rz 4). Die Anhängigkeit beim Gericht des höheren Rechtszugs besteht fort, solange die Akten in der Geschäftsstelle noch benötigt werden, etwa für die Abfassung und Ausfertigung des Urteils oder ein Berichtigungsverfahren. Die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die zukünftige Einlegung eines Rechtsmittels macht den Rechtsstreit dagegen bei ihm nicht anhängig (BGH Rpfleger 56, 97).

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