Rn 11

In dem stattgebenden Vollstreckungsurteil wird der in die deutsche Sprache übersetzte Tenor des ausländischen Urteils wiedergegeben und im Inland für vollstreckbar erklärt: ›Das Urt des …, durch das der/die Beklagte zu … verurteilt wurde, wird für vollstreckbar erklärt.‹ (zum Antrag s Rn 9). Ausländische Währungen werden nicht im Urt, sondern erst im Vollstreckungsverfahren umgerechnet (MüKoZPO/Gottwald § 722 Rz 49). Bei einem teilweisen Unterliegen ist eine Teilvollstreckbarkeitserklärung in den Tenor aufzunehmen und die Klage iÜ abzuweisen (BGHZ 118, 312 = NJW 92, 3096, 3105). Das ausländische Urt darf dabei inhaltlich grds nicht verändert werden. Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich beim Vollstreckungsurteil nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 91 ff, 708 ff). Das Urt kann mit den bekannten Rechtsmitteln angefochten werden; denn es schließt ein Erkenntnisverfahren ab (s Rn 9). Die Gerichtsgebühren ergeben sich aus Hauptabschnitt 5 v KV Teil 1 (Vorbemerkung 1.5 sowie Nr 1510–1521). Die Anwaltsgebühren richten sich für den Prozess sowie für besondere Beschlussverfahren nach bi- und multilateralen Verträgen nach Nr 3100 ff VV RVG.

 

Rn 12

Das Vollstreckungsurteil ist die Grundlage der Zwangsvollstreckung im Inland. Es wird vollstreckt wie ein inländischer Titel (Nagel/Gottwald § 71 Rz 4). Die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen, namentlich Klausel und Zustellung, müssen vorliegen. Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch kann der Schuldner iRd Vollstreckungsklage nur einbringen, wenn er damit im ausländischen Prozess nicht präkludiert ist, § 767 II (Musielak/Voit/Lackmann § 722 Rz 8). Umstände, die eine Abänderungsklage nach § 323 begründen, können schließlich in den Prozess auf Antrag eingeführt werden (BGH NJW 87, 1146, 1147 [BGH 26.11.1986 - IVb ZR 90/85]). Der Streitwert bestimmt sich nach dem in Euro umgerechneten Wert der Hauptforderung ohne Zinsen. Kosten werden der Hauptsache nur dann hinzugerechnet, wenn über sie betragsmäßig getrennt erkannt wurde (BGH ZZP 70, 234).

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