Rn 5

Zugunsten des Gläubigers fällt die Interessenabwägung idR aus, wenn sich der Schuldner im Nutzungsverhältnis ein pflichtwidriges Verhalten hat zuschulden kommen lassen, zuvörderst eines, das die Kündigung erlaubt (MüKoZPO/Götz § 721 Rz 10). Nur ausnahmsweise kann eine Räumungsfrist eingeräumt werden bei vormals unberechtigtem Besitz des Schuldners (LG Mannheim WuM 65, 121), bei Störung des Hausfriedens (LG Münster WuM 91, 563f) und Missachtung der Hausordnung (LG Wuppertal MDR 68, 52), bei verbalen oder tätlichen Angriffen gegen den Vermieter oder andere Mieter (Musielak/Voit/Lackmann § 721 Rz 4), bei Zahlungsverzug allerdings nur, wenn zukünftig eine Zahlung zu erwarten ist (Stuttg NJW-RR 07, 15 [OLG Stuttgart 07.06.2006 - 13 U 89/06]). Im Fall des Zahlungsverzugs ist es möglich, die rechtzeitige Zahlung der Nutzungsentschädigung als Bedingung mit der Räumungsfrist zu verknüpfen (LG Mainz WuM 97, 233). Die Gewährung einer Räumungsfrist kommt in Betracht, wenn der Mieter zur Zahlung (einschließlich der Entschädigung nach § 546a BGB: Stuttg NZM 06, 880) bereit und in der Lage ist, den Mietzinsrückstand ggf durch Ratenzahlung zu vermindern (MüKoZPO/Götz § 721 Rz 10). Ein dringender Eigenbedarf des Gläubigers kann hingegen gegen die Einräumung einer Räumungsfrist für den Schuldner sprechen (LG Hamburg WuM 91, 38 [LG Hamburg 25.10.1990 - 307 S 231/90]), ebenso die Zeit, die seit der Kündigung vergangen ist, oder die fehlenden Bemühungen des Schuldners, eine neue Wohnung zu finden (s Rn 6; Musielak/Voit/Lackmann § 721 Rz 6).

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