Rn 1

Die Regelung schafft einen verfassungsmäßigen (aA Lambsdorff NJW 02, 1303) Ausgleich zwischen den Interessen des Gläubigers und des Schuldners in der Zwangsvollstreckung (Giers DGVZ 11, 122; Burchard NJW 02, 2219, 2220). Einerseits erlaubt sie dem Gläubiger, aus einem vorläufig vollstreckbaren Zahlungsurteil unter Rangwahrung zu vollstrecken, bevor Sicherheit geleistet worden ist (Ausnahme von § 751 II). Andererseits muss sich die Zwangsvollstreckung im Interesse des Schuldners auf Maßnahmen beschränken, die Beschlagnahmecharakter haben. Ohne dass die Voraussetzungen eines Arrests nach § 930 oder des § 710 vorliegen müssen (idR wird sich ein Arrestgrund nicht begründen lassen: Stuttg NJW 80, 1698 [OLG Stuttgart 26.11.1979 - 8 W 521/79]), kann der Gläubiger durch den sichernden Zugriff ökonomische Einbußen abwenden, die sich durch den Vermögensverfall oder die Minderung der Haftungsmasse durch den Schuldner ergeben können. Die Sicherungsvollstreckung kommt dem Gläubiger va dann entgegen, wenn er die Mittel für eine Sicherheitsleistung nicht hat, die Voraussetzungen des § 710 aber nicht gegeben sind. Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Vollstreckungsschuldner und einem Dritten (im Fall einem Haftpflichtversicherer), der die Sicherheit leistet, muss sich der Gläubiger nicht entgegenhalten lassen (Celle NJW-RR 10, 1040, 1041 = WM 10, 943, 944 f mit Anm Müller-Stoy IBR 10, 1009). Der Schuldner kann nach Abs 3 die Sicherungsvollstreckung des Gläubigers durch die Leistung einer eigenen Sicherheit abwenden. In diesem Fall fällt das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers nach Abs 1 weg.

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