Rn 1

Die Regelung konkretisiert die Rechtsfolgen, die der Ausspruch der Abwendungsbefugnis im Urt für den Schuldner nach den §§ 717 S 1, 712 hat (BayObLG MDR 76, 852). Ihr Anwendungsbereich ist nur eröffnet, wenn der Schuldner seiner Befugnis entsprechend keine Sicherheit nach § 712 S 1 geleistet hat (aA ThoPu/Seiler § 720 Rz 2; entscheidend ist allein der Ausspruch im Urt) oder aber beide Parteien dies nach § 711 S 2 nicht getan haben. Die Vorschrift ist hingegen nicht einschlägig, wenn die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung nach §§ 718, 719 eingestellt worden ist (BGH NJW 68, 398 [BGH 30.11.1967 - II ZR 68/65]) oder der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung an den Gläubiger bzw den Gerichtsvollzieher geleistet hat (MüKoZPO/Götz § 720 Rz 2; Zö/Seibel § 720 Rz 5). Zur Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung trifft § 720 keine Aussage.

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