Rn 5

Den Antrag nach § 718 I muss ein Anwalt stellen (§ 78). Die Vorabentscheidung ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung oder aufgrund schriftsätzlicher Erörterung durch Teilurteil nach § 301 (Kobl OLGZ 90, 229; Hamm NJW-RR 87, 252; München MDR 19, 1151 [OLG München 05.06.2019 - 7 U 1844/19], Rz 35 f; BeckOKZPO/Ulrici § 718 Rz 6; Zö/Herget § 718 Rz 3; aA ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss BTDrs 19/13828, 21). In letzterem Fall bestimmt das Berufungsgericht gem § 128 II 2 den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ist nur in den Fällen der §§ 526, 527 IV begründet (Frankf OLGZ 90, 495). Einen Kostenausspruch enthält das Teilurteil ebenso wenig, wie eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (Musielak/Voit/Lackmann § 718 Rz 2). Es ist nach Abs 2 nicht anfechtbar. Die Vorschrift gilt für alle Entscheidungen von Berufungsgerichten, die eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit treffen mit Ausnahme derjenigen, die auf Grundlage von § 717 II ergangen sind. Sie unterliegen, auch was die Vollstreckbarkeit anbelangt, der Anfechtung nach den allgemeinen Regeln (MüKoZPO/Götz § 718 Rz 4). Die Vorabentscheidung nach Abs 1 ergeht gerichtskostenfrei. Für die außergerichtlichen Kosten ist § 19 I 2 Nr 11 RVG einschlägig.

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